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VERNUNFTKRAFT - BW Die Petition ist beendet Sonderveröffentlichung Faktencheck zu Windkraft Windatlas 2019 kritisch gesehen
vertreten durch 1. Vorsitzende: Gerti Stiefel  -  Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Ewald Nägele
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Fragerecht wiegt schwerer als Steuergeheimnis
Böse Falle für Genehmigungsbehörden und Kommunen Das politische Ziel des Klimaschutzes mit der staatlich verordneten Privilegierung der Windkraftnutzung zur Stromerzeugung zu  erreichen, hält für die Kommunen und Genehmigungsbehörden, aber auch für die Betreiber der Maschinen verhängnisvolle Fallen  bereit. Ewald Nägele, Mitglied im Schwäbischen Heimatbund, Mitstreiter in der Bürgerinitiative Stauferland und Ausschussmitglied  im Verein Mensch Natur hat bereits 2012 in einem Bericht in der "Schwäbischen Heimat" und als Sonderveröffentlichung des  Schwäbischen Heimatbundes auf die Fallstricke und Konsequenzen für die Kommunen bei der Öffnung des Landes-   planungsgesetzes zur Windkraftnutzung hingewiesen.  Die Sonderveröffentlichung "Stromerzeugung durch Windkraftanlagen - wie ändert sich die Landschaft? Versuch einer Bestands-   aufnahme" aus der Schwäbischen Heimat 2012/3 kann hier heruntergeladen werden.  Bei der Genehmigung der Anlagen sind die übergeordneten Bestimmungen der Natur- und Artenschutzschutzgesetze, aber auch  die der Vorsorgegebote einzuhalten. Es fehlen jedoch wesentliche Voraussetzungen, die zur Abwägung der Belange und zur  weitergehenden Beurteilung für den Betrieb von Windkraftanlagen notwendig sind. Somit können die Genehmigungsbehörden  Windkraftwerke eigentlich nicht genehmigen. Die Genehmigungspraxis findet auf einer Basis statt, die nicht rechtsgültig  abgesichert ist. Naturschutzrechtliche Datenlage  Für die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten in einem Gebiet, in dem Windkraftanlagen erstellt werden sollen,  fehlen den Behörden meist die Grunddaten, um die Entwicklung der Arten im Bestand beurteilen zu können. Hier muss im Prinzip  ein vorgeschaltetes naturschutzrechtliches Gutachten vorhanden sein, das die Entwicklung über die vergangenen Jahre im  Bestand bewerten kann und die Überprüfung der beigebrachten Gutachten der Antragsteller erlaubt.  Zudem wäre nach dem Erstellen der Maschinen ein begleitendes Monitoring notwendig, um bei einer Verschlechterung der  Datenlage entsprechend handeln zu können. Dieses Monitoring muss sich über sämtliche Jahreszeiten erstrecken und auch  nachts durchgeführt werden, um Veränderungen auch für nachtaktive Arten zu erfassen. Hierzu sollte letztendlich auch der Entzug  der Betriebsgenehmigung von Anlagen in Betracht gezogen werden.  Immissionsschutzrechtliche Datenlage  Für die immissionsschutzrechtliche Datenlage lässt sich feststellen, dass auch hier den Genehmigungsbehörden die Grundlagen  zur Beurteilung des Bestandes für die Lärmbelastung fehlen. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen des nicht hörbaren  Infraschalls. Da hierbei selbst beim Umweltbundesamt Unklarheit besteht über die Bewertung der Auswirkungen der  physikalischen Ereignisse an Windkraftanlagen, zeigt die "Machbarkeitsstudie Infraschall". Man beachte die Seiten 56 und 57.  Die Wirkung einer Langzeitexposition der im Umkreis lebenden Personen ist zudem noch nicht grundlegend erforscht. Neueste  Erkenntnisse beschreiben negative Auswirkungen auf den Tierbestand landwirtschaftlicher Betriebe.  Deshalb ist es den Behörden auch nicht möglich die Gutachten zur Schallprognose im Sinne einer Vorsorgeverpflichtung für die  Bevölkerung richtig zu beurteilen.   Auch besteht für die Genehmigungsbehörde die Pflicht zur Überprüfung des immissionsschutzrechtlichen Gutachtens. Dies setzt  jedoch ein Monitoring voraus, das sich über sämtliche Tageszeiten und Wetterereignisse und das angrenzende Gebiet erstreckt.  Auch hierbei muss bei Nichterfüllung der Prognosen der Entzug der Betriebsgenehmigung oder zumindest eine Einschränkung  des Betriebs der Maschinen ins Auge gefasst werden.  Datenlage zur Abwägung der Belange Die Abwägung der öffentlichen Belange ist in keiner Weise rechtssicher definiert und eine rechtssichere Bewertung kann deshalb  nicht stattfinden. Es werden die unterschiedlichsten Argumente vorgebracht, um der Windkraftnutzung  Raum zu schaffen. Hier  mischt sich Ideologie mit politischen Zielvorgaben und wirtschaftlichem Agieren. Eine Abwägung ist letztendlich persönlicher  Willkür unterworfen.  Meist ist ein kausaler Zusammenhang bei den Genehmigungsverfahren zu beobachten: Für die Betreiber und Projektierer als  Antragssteller ist die Ertragsprognose maßgebend. Diese wird zur Argumentation in der Abwägung der öffentlichen Belange  herangezogen und von den Genehmigungsbehörden übernommen, ohne jedoch die Datenlage anhand eigener Daten überprüfen  zu können. Die Berechnungen der Ertragsprognose beruhen auf die hochgerechnete Datenlage einer vergleichenden Windmessung oder,  wenn diese nicht verfügbar ist, auf den Daten des Windatlanten. Für den entsprechenden Standort der Windkraftwerke existieren  bei der Genehmigungsbehörde jedoch keine Daten, um die Prognose abzuprüfen. Die Entscheidung beruht auf Daten, die der  Antragssteller vorlegt.  Die Behörde kann somit nur prüfen, ob die Daten nach den Richtlinien der Berechnung den formalen Ansprüchen genügt, aber  nicht deren Wertigkeit bezüglich einer Abwägung der öffentlichen Belange.  In letzter Konsequenz müsste bei der Erstellung von Windkraftwerken deren Ertrag fortlaufend überprüft werden. Sollte sich die  zur Genehmigung eingereichte Ertragsrechnung nicht bestätigen, wäre die Genehmigungsbehörde gezwungen, die getroffene  Abwägung neu zu bewerten. Dies könnte die Konsequenz beinhalten, die Betriebsgenehmigung zu entziehen und die Maschinen  abbauen zu lassen.  Das Verwaltungsgericht Hessen hat bereits ein Urteil gefällt, das die Kommunalaufsicht berechtigt, die Offenlegung der  Betriebsdaten von Betreiber zu verlangen.  
Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall
Die Bundesinitiative VERNUNFTKRAFT hat hierzu weitere Recherchen angestellt:  Am 21. Januar 2015 weisen die Staatsrechtler Professor Elicker und Andreas Langenbahn auf notorische Fehler in der  kommunalen Genehmigungspraxis für Windkraftanlagen hin. Am Beispiel der Gemeinde Ottweiler-Saar zeigen die Juristen  Themenfelder auf, an denen aufmerksame Bürger gezielt ansetzen können.   Ein klassischer Fehler kommunaler Planer sei die einseitige Vorfestlegung:   “Schon im Vorfeld der Änderung von Flächennutzungsplänen wurden und werden von den Kommunen häufig konkrete Verträge  mit einzelnen Geschäftemachern abgeschlossen (…). Das hat zur Folge, dass der spätere Abwägungsvorgang im Stadtrat unter  einer verbotenen einseitigen Vorfestlegung leidet, da der Stadtrat nicht mehr unvoreingenommen entscheiden konnte. (…) Dies  macht die gesamte Planung nichtig durch den Abwägungsfehler der sog. “subjektiven Abwägungssperre“.”  Auch die Pflicht zur planerischen Konfliktbewältigung werde regelmäßig verletzt. Diese beinhaltet die sachgerechte Ermittlung der  zum Windkraftplanungen in Konflikt stehenden Belange wie Natur- und Artenschutz, Gesundheit und Eigentum. 
Verplante Kommunen – Windkraft im rechts(staats)freien Raum?