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vertreten durch 1. Vorsitzende: Gerti Stiefel - Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Ewald Nägele
Kontakt:
Böse Falle für Genehmigungsbehörden und Kommunen
Das politische Ziel des Klimaschutzes mit der staatlich verordneten Privilegierung der Windkraftnutzung zur Stromerzeugung zu
erreichen, hält für die Kommunen und Genehmigungsbehörden, aber auch für die Betreiber der Maschinen verhängnisvolle Fallen
bereit. Ewald Nägele, Mitglied im Schwäbischen Heimatbund, Mitstreiter in der Bürgerinitiative Stauferland und Ausschussmitglied
im Verein Mensch Natur hat bereits 2012 in einem Bericht in der "Schwäbischen Heimat" und als Sonderveröffentlichung des
Schwäbischen Heimatbundes auf die Fallstricke und Konsequenzen für die Kommunen bei der Öffnung des Landes-
planungsgesetzes zur Windkraftnutzung hingewiesen.
Die Sonderveröffentlichung "Stromerzeugung durch Windkraftanlagen - wie ändert sich die Landschaft? Versuch einer Bestands-
aufnahme" aus der Schwäbischen Heimat 2012/3 kann hier heruntergeladen werden.
Bei der Genehmigung der Anlagen sind die übergeordneten Bestimmungen der Natur- und Artenschutzschutzgesetze, aber auch
die der Vorsorgegebote einzuhalten. Es fehlen jedoch wesentliche Voraussetzungen, die zur Abwägung der Belange und zur
weitergehenden Beurteilung für den Betrieb von Windkraftanlagen notwendig sind. Somit können die Genehmigungsbehörden
Windkraftwerke eigentlich nicht genehmigen. Die Genehmigungspraxis findet auf einer Basis statt, die nicht rechtsgültig
abgesichert ist.
Naturschutzrechtliche Datenlage
Für die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten in einem Gebiet, in dem Windkraftanlagen erstellt werden sollen,
fehlen den Behörden meist die Grunddaten, um die Entwicklung der Arten im Bestand beurteilen zu können. Hier muss im Prinzip
ein vorgeschaltetes naturschutzrechtliches Gutachten vorhanden sein, das die Entwicklung über die vergangenen Jahre im
Bestand bewerten kann und die Überprüfung der beigebrachten Gutachten der Antragsteller erlaubt.
Zudem wäre nach dem Erstellen der Maschinen ein begleitendes Monitoring notwendig, um bei einer Verschlechterung der
Datenlage entsprechend handeln zu können. Dieses Monitoring muss sich über sämtliche Jahreszeiten erstrecken und auch
nachts durchgeführt werden, um Veränderungen auch für nachtaktive Arten zu erfassen. Hierzu sollte letztendlich auch der Entzug
der Betriebsgenehmigung von Anlagen in Betracht gezogen werden.
Immissionsschutzrechtliche Datenlage
Für die immissionsschutzrechtliche Datenlage lässt sich feststellen, dass auch hier den Genehmigungsbehörden die Grundlagen
zur Beurteilung des Bestandes für die Lärmbelastung fehlen. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen des nicht hörbaren
Infraschalls. Da hierbei selbst beim Umweltbundesamt Unklarheit besteht über die Bewertung der Auswirkungen der
physikalischen Ereignisse an Windkraftanlagen, zeigt die "Machbarkeitsstudie Infraschall". Man beachte die Seiten 56 und 57.
Die Wirkung einer Langzeitexposition der im Umkreis lebenden Personen ist zudem noch nicht grundlegend erforscht. Neueste
Erkenntnisse beschreiben negative Auswirkungen auf den Tierbestand landwirtschaftlicher Betriebe.
Deshalb ist es den Behörden auch nicht möglich die Gutachten zur Schallprognose im Sinne einer Vorsorgeverpflichtung für die
Bevölkerung richtig zu beurteilen.
Auch besteht für die Genehmigungsbehörde die Pflicht zur Überprüfung des immissionsschutzrechtlichen Gutachtens. Dies setzt
jedoch ein Monitoring voraus, das sich über sämtliche Tageszeiten und Wetterereignisse und das angrenzende Gebiet erstreckt.
Auch hierbei muss bei Nichterfüllung der Prognosen der Entzug der Betriebsgenehmigung oder zumindest eine Einschränkung
des Betriebs der Maschinen ins Auge gefasst werden.
Datenlage zur Abwägung der Belange
Die Abwägung der öffentlichen Belange ist in keiner Weise rechtssicher definiert und eine rechtssichere Bewertung kann deshalb
nicht stattfinden. Es werden die unterschiedlichsten Argumente vorgebracht, um der Windkraftnutzung Raum zu schaffen. Hier
mischt sich Ideologie mit politischen Zielvorgaben und wirtschaftlichem Agieren. Eine Abwägung ist letztendlich persönlicher
Willkür unterworfen.
Meist ist ein kausaler Zusammenhang bei den Genehmigungsverfahren zu beobachten: Für die Betreiber und Projektierer als
Antragssteller ist die Ertragsprognose maßgebend. Diese wird zur Argumentation in der Abwägung der öffentlichen Belange
herangezogen und von den Genehmigungsbehörden übernommen, ohne jedoch die Datenlage anhand eigener Daten überprüfen
zu können.
Die Berechnungen der Ertragsprognose beruhen auf die hochgerechnete Datenlage einer vergleichenden Windmessung oder,
wenn diese nicht verfügbar ist, auf den Daten des Windatlanten. Für den entsprechenden Standort der Windkraftwerke existieren
bei der Genehmigungsbehörde jedoch keine Daten, um die Prognose abzuprüfen. Die Entscheidung beruht auf Daten, die der
Antragssteller vorlegt.
Die Behörde kann somit nur prüfen, ob die Daten nach den Richtlinien der Berechnung den formalen Ansprüchen genügt, aber
nicht deren Wertigkeit bezüglich einer Abwägung der öffentlichen Belange.
In letzter Konsequenz müsste bei der Erstellung von Windkraftwerken deren Ertrag fortlaufend überprüft werden. Sollte sich die
zur Genehmigung eingereichte Ertragsrechnung nicht bestätigen, wäre die Genehmigungsbehörde gezwungen, die getroffene
Abwägung neu zu bewerten. Dies könnte die Konsequenz beinhalten, die Betriebsgenehmigung zu entziehen und die Maschinen
abbauen zu lassen.
Das Verwaltungsgericht Hessen hat bereits ein Urteil gefällt, das die Kommunalaufsicht berechtigt, die Offenlegung der
Betriebsdaten von Betreiber zu verlangen.
Die Bundesinitiative VERNUNFTKRAFT hat hierzu weitere Recherchen angestellt:
Am 21. Januar 2015 weisen die Staatsrechtler Professor Elicker und Andreas Langenbahn auf notorische Fehler in der
kommunalen Genehmigungspraxis für Windkraftanlagen hin. Am Beispiel der Gemeinde Ottweiler-Saar zeigen die Juristen
Themenfelder auf, an denen aufmerksame Bürger gezielt ansetzen können.
Ein klassischer Fehler kommunaler Planer sei die einseitige Vorfestlegung:
“Schon im Vorfeld der Änderung von Flächennutzungsplänen wurden und werden von den Kommunen häufig konkrete Verträge
mit einzelnen Geschäftemachern abgeschlossen (…). Das hat zur Folge, dass der spätere Abwägungsvorgang im Stadtrat unter
einer verbotenen einseitigen Vorfestlegung leidet, da der Stadtrat nicht mehr unvoreingenommen entscheiden konnte. (…) Dies
macht die gesamte Planung nichtig durch den Abwägungsfehler der sog. “subjektiven Abwägungssperre“.”
Auch die Pflicht zur planerischen Konfliktbewältigung werde regelmäßig verletzt. Diese beinhaltet die sachgerechte Ermittlung der
zum Windkraftplanungen in Konflikt stehenden Belange wie Natur- und Artenschutz, Gesundheit und Eigentum.